Allgemeine Verkaufs-,
Liefer- und
Zahlungsbedingungen der Fa.
DH Maschinenhandel, Dirk
Horstmeier, Hüllhorst
-
Verkauf nur an
Gewerbetreibende
-
Keine Garantie oder
Gewährleistung auf
Gebrauchtmaschinen
-
Zwischenverkauf,
Änderung und Irrtum
vorbehalten
1. Allgemeines
Die nachfolgenden
allgemeinen Verkaufs-,
Liefer- und
Zahlungsbedingungen gelten
zwischen der Fa. DH
Maschinenhandel, Dirk
Horstmeier (nachfolgend:
„Verkäufer“, „Lieferer“ oder
„Lieferant“) und dem
jeweiligen Auftraggeber
(nachfolgend: „Käufer“
oder „Besteller“).
Abweichungen von diesen
Bedingungen - insbesondere
die Geltung von
Bezugsvorschriften oder
Zahlungsbedingungen des
Käufers - bedürfen unserer
ausdrücklichen schriftlichen
Anerkennung. Unsere Angebote
sind freibleibend.
Bestellungen sind für uns
nur verbindlich, soweit wir
sie bestätigen oder ihnen
durch Übersendung der Ware
nachkommen, mündliche
Nebenabreden nur, wenn wir
sie schriftlich bestätigen.
Bei Verwendung der
gelieferten Ware sind
Schutzrechte Dritter zu
beachten. Die zu dem Angebot
gehörenden Unterlagen wie
Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts- und Maßangaben
sind nur annähernd
maßgebend, soweit sie nicht
ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet sind. An
Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen und anderen
Unterlagen behält sich der
Lieferer Eigentums- und
Urheberrecht vor; sie dürfen
Dritten nicht zugänglich
gemacht werden. Der Lieferer
ist verpflichtet, vom
Besteller als vertraulich
bezeichnete Pläne nur mit
dessen Zustimmung Dritten
zugänglich zu machen.
2. Lieferung / Lieferzeit /
Lieferfrist
2.1 Soweit wir eigene
Verpackung und
Transportmittel stellen,
gelten unsere besonderen
Verpackungsbedingungen. Bei
verspäteter Rückgabe (d. h.
bei Überschreitung der
üblichen Entladezeit) von
Ladegeräten oder privaten
Transportmitteln oder
-behältnissen behalten wir
uns in jedem Fall vor, die
uns entstandenen Kosten und
Mieten dem Käufer in
Rechnung zu stellen.
2.2 Solange der Käufer mit
einer Verbindlichkeit im
Rückstand ist, ruht unsere
Lieferpflicht.
2.3 Bei schuldhafter
Überschreitung einer
vereinbarten Lieferfrist ist
Lieferverzug erst nach
Setzen einer angemessenen
Nachfrist gegeben.
2.4. Für den Umfang der
Lieferung ist die
schriftliche
Auftragsbestätigung des
Lieferers maßgebend, im
Falle eines Angebots des
Lieferers mit zeitlicher
Bindung und fristgemäßer
Annahme das Angebot, sofern
keine rechtzeitige
Auftragsbestätigung
vorliegt. Nebenabreden und
Änderungen bedürfen der
schriftlichen Bestätigung
des Lieferers.
2.5 Die Lieferfrist beginnt
mit der Absendung der
Auftragsbestätigung, jedoch
nicht vor der Beibringung
der vom Besteller zu
beschaffenden Unterlagen,
Genehmigungen, Freigaben
sowie vor Eingang einer
vereinbarten Anzahlung. Die
Lieferfrist ist eingehalten,
wenn bis zu ihrem Ablauf der
Liefergegenstand das Werk
verlassen hat oder die
Versandbereitschaft
mitgeteilt ist. Die
Lieferfrist verlängert sich
angemessen bei Maßnahmen im
Rahmen von Arbeitskämpfen,
insbesondere Streik und
Aussperrung sowie beim
Eintritt unvorhergesehener
Hindernisse, die außerhalb
des Willens des Lieferers
liegen, soweit solche
Hindernisse nachweislich auf
die Fertigstellung oder
Ablieferung des
Liefergegenstandes von
erheblichem Einfluss sind.
Dies gilt auch, wenn die
Umstände bei Unterlieferern
eintreten. Die
vorbezeichneten Umstände
sind auch dann vom Lieferer
nicht zu vertreten, wenn sie
während eines bereits
vorliegenden Verzuges
entstehen. Beginn und Ende
derartiger Hindernisse wird
in wichtigen Fällen der
Lieferer dem Besteller
baldmöglichst mitteilen.
Wenn dem Besteller wegen
einer Verzögerung, die
infolge eigenen Verschuldens
des Lieferers entstanden
ist, Schaden erwächst, so
ist er unter Ausschluss
weiterer Ansprüche
berechtigt, eine
Verzugsentschädigung zu
fordern. Sie beträgt für
jede volle Woche der
Verspätung 1/2 v. H., im
ganzen aber höchstens 5 v.
H. vom Werte desjenigen
Teiles der Gesamtlieferung,
der infolge der Verspätung
nicht rechtzeitig oder nicht
vertragsgemäß benutzt werden
kann. Wird der Versand auf
Wunsch des Bestellers
verzögert, so werden ihm,
beginnend einen Monat nach
Anzeige der
Versandbereitschaft, die
durch die Lagerung
entstandenen Kosten, bei
Lagerung im Werk des
Lieferers mindestens jedoch
1/2 v. H. des
Rechnungsbetrages für jeden
Monat berechnet.
Der Lieferer ist jedoch
berechtigt, nach Setzung und
fruchtlosem Verlauf einer
angemessenen Frist
anderweitig über den
Liefergegenstand zu verfügen
und den Besteller mit
angemessen verlängerter
Frist zu beliefern. Die
Einhaltung der Lieferfrist
setzt die Erfüllung der
Vertragspflichten des
Bestellers voraus.
3. Preise / Zahlung
3.1 Mangels abweichender
Vereinbarungen verstehen
sich unsere Lieferungen ab
Werk, ohne Verpackung. Die
Preise verstehen sich ohne
Mehrwertsteuer.
3.2 Für die Berechnung
gelten stets die am Tage der
Lieferung gültigen Preise.
Sind diese höher als bei
Vertragsabschluss, ist der
Kunde berechtigt, innerhalb
von 14 Tagen nach Mitteilung
der Preiserhöhung vom
Vertrag hinsichtlich der
noch nicht abgenommenen
Menge zurückzutreten.
3.3 Bei etwa vereinbarter
frachtfreier Lieferung haben
die von uns genannten Preise
die zur Zeit des Angebots
gültigen Frachten und
Nebengebühren zur Grundlage.
Sie werden daher zugunsten
oder zu Lasten des
Auftragnehmers an veränderte
Fracht- und
Nebengebührensätze für
unsere Lieferung angepasst,
ohne dass dem Käufer
insoweit ein Rücktrittsrecht
zusteht.
3.4 Unsere Rechnungen sind
ohne Abzug vierzehn Tage
nach Rechnungsdatum fällig
und zahlbar rein netto
Kasse. Die Hereingabe von
Wechseln bedarf unserer
Zustimmung; deren Spesen und
Kosten sowie die Gefahr für
rechtzeitige Vorlegung und
Protesterhebung gehen voll
zu Lasten des Käufers.
3.5 Bei Überschreitung der
Zahlungsfrist werden unter
Vorbehalt der Geltendmachung
eines weiteren Schadens
Zinsen in Höhe der
banküblichen Debetzinsen,
mindestens 8% über dem
jeweiligen Basiszinssatz,
berechnet.
3.6 Bei Zahlungsverzug und
begründeten Zweifeln an der
Zahlungsfähigkeit oder
Kreditwürdigkeit des Käufers
sind wir - unbeschadet
unserer sonstigen Rechte -
befugt, Sicherheiten oder
Vorauszahlungen für
ausstehende Lieferungen zu
verlangen und sämtliche
Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung sofort
fällig zu stellen.
3.7 Nur unbestrittene oder
rechtskräftig festgestellte
Forderungen berechtigen den
Käufer zur Aufrechnung oder
Zurückbehaltung.
4. Versand / Gefahrübergang
/ Höhere Gewalt
4.1 Verladung und Versand
erfolgen unversichert auf
Gefahr des Bestellers soweit
nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart wird.
Gesonderte und besondere
Wünsche des Bestellers
hinsichtlich Versandart und
Versandweg versuchen wir zu
berücksichtigen; dadurch
bedingte Mehrkosten - auch
bei vereinbarter
frachtfreier Lieferung -
gehen zu Lasten des Käufers.
4.2 Die Gefahr geht
spätestens mit der Absendung
der Lieferteile auf den
Besteller über, und zwar
auch dann, wenn
Teillieferungen erfolgen
oder der Lieferer noch
andere Leistungen, z. B. die
Versendungskosten oder
Anfuhr und Aufstellung,
übernommen hat. Auf Wunsch
des Bestellers wird auf
seine Kosten die Sendung
durch den Lieferer gegen
Diebstahl, Bruch-,
Transport-, Feuer- und
Wasserschäden sowie sonstige
versicherbare Risiken
versichert. Verzögert sich
der Versand infolge von
Umständen, die der Besteller
zu vertreten hat, so geht
die Gefahr vom Tage der
Versandbereitschaft ab auf
den Besteller über; jedoch
ist der Lieferer
verpflichtet, auf Wunsch und
Kosten des Bestellers die
Versicherungen zu bewirken,
die dieser verlangt.
Angelieferte Gegenstände
sind, auch wenn sie
unwesentliche Mängel
aufweisen, vom Besteller
unbeschadet etwaiger Rechte
nach diesen Bedingungen
entgegenzunehmen.
4.3 Teillieferungen des
Lieferers sind zulässig.
4.4. Fälle höherer Gewalt -
als solche gelten die
Umstände und Vorkommnisse,
die mit der Sorgfalt einer
ordentlichen Betriebsführung
nicht verhindert werden
können - suspendieren die
Vertragsverpflichtungen der
Parteien für die Dauer der
Störung und im Umfang ihrer
Wirkung. Überschreiten sich
daraus ergebende
Verzögerungen den Zeitraum
von sechs Wochen, so sind
beide Vertragspartner
berechtigt, hinsichtlich des
betroffenen
Leistungsumfanges vom
Vertrag zurückzutreten.
Sonstige Ansprüche bestehen
nicht.
5. Gewährleistung / Haftung
/ Schadensersatz
5.1 Alle Angaben über
Eignung, Verarbeitung und
Anwendung unserer Produkte,
technische Beratung und
sonstige Angaben erfolgen
nach bestem Wissen, befreien
den Käufer jedoch nicht von
eigenen Prüfungen und
Untersuchungen. Unsere
Haftung ist auf Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit
beschränkt.
5.2 Der Käufer hat die
gelieferte Ware - soweit
zumutbar auch durch eine
Probeverarbeitung - bei
Eingang auf Mängel bezüglich
Beschaffenheit und
Einsatzzweck hin
unverzüglich zu untersuchen,
anderenfalls gilt die Ware
als genehmigt.
5.3 Beanstandungen werden
nur berücksichtigt, wenn sie
innerhalb von sechs Tagen
nach Erhalt der Ware - bei
verborgenen Mängeln nach
ihrer Entdeckung, spätestens
jedoch sechs Monate nach
Erhalt der Ware -
schriftlich unter Beifügung
von Belegen erhoben werden.
Beanstandete Ware darf nur
mit unserem ausdrücklichen
Einverständnis zurückgesandt
werden.
5.4 Haftung für Mängel der
Lieferung
5.4.1 Für Mängel der
Lieferung neu hergestellter
Produkte, zu denen auch das
Fehlen ausdrücklich
zugesicherter Eigenschaften
gehört, haftet der Lieferer
unter Ausschluss weiterer
Ansprüche unbeschadet
Abschnitt 5.6 wie folgt:
Alle diejenigen Teile sind
unentgeltlich nach billigem
Ermessen unterliegender Wahl
des Lieferers auszubessern
oder neu zu liefern, die
sich innerhalb von 12
Monaten seit Inbetriebnahme
infolge eines vor dem
Gefahrübergang liegenden
Umstandes - insbesondere
wegen fehlerhafter Bauart,
schlechter Baustoffe oder
mangelhafter Ausführung -
als unbrauchbar oder in
ihrer Brauchbarkeit nicht
unerheblich beeinträchtigt
herausstellen. Soweit der
Besteller (privater)
Verbraucher i.S.d. § 474 BGB
ist, beträgt die
Verjährungsfrist 24 Monate.
Die Feststellung solcher
Mängel ist dem Lieferer
unverzüglich schriftlich zu
melden. Ersetzte Teile
werden Eigentum des
Lieferers. Verzögern sich
der Versand, die Aufstellung
oder die Inbetriebnahme ohne
Verschulden des Lieferers,
so erlischt die Haftung
spätestens 12 Monate und
wenn der Besteller
Verbraucher i.S.d. § 474 BGB
ist, 24 Monate nach
Gefahrübergang. Für
wesentliche Fremderzeugnisse
beschränkt sich die Haftung
des Lieferers auf die
Abtretung der
Haftungsansprüche, die ihm
gegen den Lieferer des
Fremderzeugnisses zustehen.
5.4.2 Das Recht des
Bestellers, Ansprüche aus
Mängeln geltend zu machen,
verjährt in allen Fällen vom
Zeitpunkt der rechtzeitigen
Rüge an in 12 Monaten und
wenn er Verbraucher i.S.d. §
474 BGB ist, in 24 Monaten,
frühestens jedoch mit Ablauf
der Gewährleistungsfrist.
5.4.3 Es wird keine Gewähr
übernommen für Schäden, die
aus nachfolgenden Gründen
entstanden sind: Ungeeignete
oder unsachgemäße
Verwendung, fehlerhafte
Montage bzw.
Inbetriebsetzung durch den
Besteller oder Dritte,
natürliche Abnutzung,
fehlerhafte oder nachlässige
Behandlung, ungeeignete
Betriebsmittel,
Austauschwerkstoffe,
mangelhafte Bauarbeiten,
ungeeigneter Baugrund,
chemische, elektrochemische
oder elektrische Einflüsse,
sofern sie nicht auf ein
Verschulden des Lieferers
zurückzuführen sind.
5.4.4 Zur Vornahme aller dem
Lieferer nach billigem
Ermessen notwendig
erscheinenden Ausbesserungen
und Ersatzlieferungen hat
der Besteller nach
Verständigung mit dem
Lieferer die erforderliche
Zeit und Gelegenheit zu
geben, sonst ist der
Lieferer von der
Mängelhaftung befreit. Nur
in dringenden Fällen der
Gefährdung der
Betriebssicherheit und zur
Abwehr unverhältnismäßig
großer Schäden, wobei der
Lieferer sofort zu
verständigen ist, oder wenn
der Lieferer mit der
Beseitigung des Mangels in
Verzug ist, hat der
Besteller das Recht, den
Mangel selbst oder durch
Dritte beseitigen zu lassen
und vom Lieferer Ersatz der
notwendigen Kosten zu
verlangen.
5.4.5 Von den durch die
Ausbesserung bzw.
Ersatzlieferung entstehenden
unmittelbaren Kosten trägt
der Lieferer - insoweit als
sich die Beanstandung als
berechtigt herausstellt -
die Kosten des Ersatzstückes
einschließlich des Versandes
sowie die angemessenen
Kosten des Aus- und
Einbaues, ferner, falls dies
nach Lage des Einzelfalles
billigerweise verlangt
werden kann, die Kosten der
etwa erforderlichen
Gestellung seiner Monteure
und Hilfskräfte. Im übrigen
trägt der Besteller die
Kosten.
5.4.6 Für das Ersatzstück
und die Ausbesserung beträgt
die Gewährleistungsfrist
drei Monate, sie läuft
mindestens aber bis zum
Ablauf der ursprünglichen
Gewährleistungsfrist für den
Liefergegenstand. Die Frist
für die Mängelhaftung an dem
Liefergegenstand wird um die
Dauer der durch die
Nachbesserungsarbeiten
verursachten
Betriebsunterbrechung
verlängert.
5.4.7 Durch etwa seitens des
Bestellers oder Dritter
unsachgemäß ohne vorherige
Genehmigung des Lieferers
vorgenommene Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten wird
die Haftung für die daraus
entstehenden Folgen
aufgehoben.
5.4.8 Weitere Ansprüche des
Bestellers, insbesondere ein
Anspruch auf Ersatz von
Schäden, die nicht an dem
Liefergegenstand selbst
entstanden sind, sind
ausgeschlossen. Dieser
Haftungsausschluss gilt
nicht bei Vorsatz, bei
grober Fahrlässigkeit des
Inhabers oder leitender
Angestellter sowie bei
schuldhafter Verletzung
wesentlicher
Vertragspflichten. Bei
schuldhafter Verletzung
wesentlicher
Vertragspflichten haftet der
Lieferer - außer in den
Fällen des Vorsatzes und der
groben Fahrlässigkeit des
Inhabers und leitender
Angestellter - nur für den
vertragstypischen,
vernünftigerweise
vorhersehbaren Schaden. Der
Haftungsausschluss gilt
ferner nicht in den Fällen,
in denen nach
Produkthaftungsgesetz bei
Fehlern des
Liefergegenstandes für
Personen- oder Sachschäden
an privat genutzten
Gegenständen gehaftet wird.
Er gilt auch nicht beim
Fehlen von Eigenschaften,
die ausdrücklich zugesichert
sind, wenn die Zusicherung
gerade bezweckt hat, den
Besteller gegen Schäden, die
nicht am Liefergegenstand
selbst entstanden sind,
abzusichern.
5.4.9 Bei der Lieferung von
gebrauchten Produkten ist
die Gewährleistung
ausgeschlossen. Ist der
Besteller (privater)
Verbraucher, beträgt die
Verjährungsfrist 12 Monate.
Hier gelten die vorstehenden
Vorschriften sinngemäß.
5.5 Haftung für
Nebenpflichten
Wenn durch Verschulden des
Lieferers der gelieferte
Gegenstand vom Besteller
infolge unterlassener oder
fehlerhafter Ausführung von
vor oder nach
Vertragsschluss liegenden
Vorschlägen und Beratungen
sowie anderen vertraglichen
Nebenverpflichtungen -
insbesondere Anleitung für
Bedienung und Wartung des
Liefergegenstandes - nicht
vertragsgemäß verwendet
werden kann, so gelten unter
Ausschluss weiterer
Ansprüche des Bestellers die
Regelungen der Abschnitte
5.4 und 5.6 entsprechend.
5.6 Der Besteller kann vom
Vertrag zurücktreten, wenn
dem Lieferer die gesamte
Leistung vor Gefahrübergang
endgültig unmöglich wird.
Dasselbe gilt bei Unvermögen
des Lieferers. Der Besteller
kann auch dann vom Vertrag
zurücktreten, wenn bei einer
Bestellung gleichartiger
Gegenstände die Ausführung
eines Teils der Lieferung
der Anzahl nach unmöglich
wird und er ein berechtigtes
Interesse an der Ablehnung
einer Teillieferung hat; ist
dies nicht der Fall, so kann
der Besteller die
Gegenleistung entsprechend
mindern.
Liegt Leistungsverzug im
Sinne der Ziffer 2 der
Bedingungen vor und gewährt
der Besteller dem in Verzug
befindlichen Lieferer eine
angemessene Nachfrist mit
der ausdrücklichen
Erklärung, dass er nach
Ablauf dieser Frist die
Annahme der Leistung
ablehne, und wird die
Nachfrist nicht eingehalten,
so ist der Besteller zum
Rücktritt berechtigt.
Tritt die Unmöglichkeit
während des Annahmeverzuges
oder durch Verschulden des
Bestellers ein, so bleibt
dieser zur Gegenleistung
verpflichtet.
Der Besteller hat ferner ein
Recht zur Rückgängigmachung
des Vertrages, wenn der
Lieferer eine ihm gestellte
angemessene Nachfrist für
die Ausbesserung oder
Ersatzlieferung bezüglich
eines von ihm zu
vertretenden Mangels im
Sinne der Lieferbedingungen
durch sein Verschulden
fruchtlos verstreichen
lässt. Das Recht des
Bestellers auf
Rückgängigmachung des
Vertrages besteht auch in
sonstigen Fällen des
Fehlschlagens der
Ausbesserung oder
Ersatzlieferung durch den
Lieferer.
Ausgeschlossen sind alle
anderen weitergehenden
Ansprüche des Bestellers,
insbesondere auf Kündigung
oder Minderung sowie auf
Ersatz von Schäden
irgendwelcher Art, und zwar
auch von solchen Schäden,
die nicht an dem
Liefergegenstand selbst
entstanden sind.
Dieser Haftungsausschluss
gilt nicht bei Vorsatz, bei
grober Fahrlässigkeit des
Inhabers oder leitender
Angestellter sowie bei
schuldhafter Verletzung
wesentlicher
Vertragspflichten.
Bei schuldhafter Verletzung
wesentlicher
Vertragspflichten haftet der
Lieferer - außer in den
Fällen des Vorsatzes und der
groben Fahrlässigkeit des
Inhabers und leitender
Angestellter - nur für den
vertragstypischen,
vernünftigerweise
vorhersehbaren Schaden.
Der Haftungsausschluss gilt
ferner nicht in den Fällen,
in denen nach
Produkthaftungsgesetz bei
Fehlern des
Liefergegenstandes für
Personen- oder Sachschäden
an privat genutzten
Gegenständen gehaftet wird.
Er gilt auch nicht beim
Fehlen von Eigenschaften,
die ausdrücklich zugesichert
sind, wenn die Zusicherung
gerade bezweckt hat, den
Besteller gegen Schäden, die
nicht am Liefergegenstand
selbst entstanden sind,
abzusichern.
5.7 Soweit gesetzlich
zulässig, ist unsere
Verpflichtung zur Leistung
von Schadensersatz, gleich
aus welchem Rechtsgrund,
begrenzt auf den
Rechnungswert unserer an dem
schadenstiftenden Ereignis
unmittelbar beteiligten
Warenmenge. Dies gilt nicht,
soweit wir nach zwingenden
gesetzlichen Vorschriften
wegen Vorsatzes oder grober
Fahrlässigkeit unbeschränkt
haften.
6. Eigentumsvorbehalt /
Verlängerter
Eigentumsvorbehalt
6.1 Bis zur vollständigen
Bezahlung unserer
Forderungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem
Käufer bleiben die
verkauften Waren unser
Eigentum. Der Käufer ist
befugt, über die gekaufte
Ware im ordentlichen
Geschäftsgang zu verfügen.
6.2 Der Eigentumsvorbehalt
erstreckt sich auch auf die
durch Verarbeitung,
Vermischung oder Verbindung
unserer Ware entstehenden
Erzeugnisse zu deren vollem
Wert, wobei wir als
Hersteller gelten. Bleibt
bei einer Verarbeitung,
Vermischung oder Verbindung
mit Waren Dritter deren
Eigentumsrecht bestehen, so
erwerben wir Miteigentum im
Verhältnis der
Rechnungswerte dieser
verarbeiteten Waren.
6.3 Die aus dem
Weiterverkauf entstehenden
Forderungen gegen Dritte
tritt der Käufer schon jetzt
insgesamt bzw. in Höhe
unseres etwaigen
Miteigentumsanteils (vgl.
Ziff. 6.2) zur Sicherung an
uns ab. Er ist ermächtigt,
diese bis zum Widerruf oder
zur Einstellung seiner
Zahlungen an uns für unsere
Rechnung einzuziehen. Zur
Abtretung dieser Forderungen
ist der Käufer auch nicht
zum Zwecke der
Forderungseinziehung im Wege
des Factoring befugt, es sei
denn, es wird gleichzeitig
die Verpflichtung des
Factors begründet, die
Gegenleistung in Höhe
unseres Forderungsanteils
solange unmittelbar an uns
zu bewirken, als noch
Forderungen unsererseits
gegen den Käufer bestehen.
6.4 Die Geltendmachung des
Eigentumsvorbehalts sowie
die Pfändung des
Liefergegenstandes durch den
Lieferer gelten nicht als
Rücktritt vom Vertrag.
6.5 Die Waren und die an
ihre Stelle tretenden
Forderungen dürfen vor
vollständiger Bezahlung
unserer Forderungen weder an
Dritte verpfändet noch zur
Sicherung übereignet oder
abgetreten werden. Zugriffe
Dritter (z.B. Pfändungen,
Beschlagnahme etc.) auf die
uns gehörenden Waren und
Forderungen sind uns vom
Käufer unverzüglich mit
eingeschriebenem Brief
mitzuteilen.
6.6 Übersteigt der Wert der
Sicherheiten unsere
Forderungen um mehr als 20%,
so werden wir auf Verlangen
des Käufers insoweit
Sicherheiten nach unserer
Wahl freigeben.
6.7 Bei vertragswidrigem
Verhalten des Bestellers,
insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist der
Lieferer zur Rücknahme nach
Mahnung berechtigt und der
Besteller zur Herausgabe
verpflichtet.
6.8 Der Lieferer ist
berechtigt, den
Liefergegenstand auf Kosten
des Bestellers gegen
Diebstahl, Bruch-, Feuer-,
Wasser- und sonstige Schäden
zu versichern, sofern nicht
der Besteller selbst die
Versicherung nachweislich
abgeschlossen hat.
6.9 Ordnungsgemäß gelieferte
Ware kann nicht
zurückgegeben werden. Soweit
wir in Ausnahmefällen und
mit ausdrücklicher
schriftlicher Zustimmung
dennoch Ware zurücknehmen,
sind wir berechtigt, für
Überprüfung, Instandsetzung
und Einlagerung einen Abzug
in Höhe von 20% des
Warenwertes vorzunehmen. Die
Zurücknahme erfolgt stets
unter der Voraussetzung und
Bedingung, dass sich die
Ware in neuem, einwandfreiem
und verkaufsfähigen Zustand
befindet. Befindet sich die
an uns zurückgesandte Ware
nicht in einem einwandfreien
und verkaufsfähigen Zustand,
sind wir berechtigt, die
Rücknahme endgültig
abzulehnen und auf Kosten
des Bestellers an diesen
zurückzusenden.
7. Abnahme
7.1 Soweit der
Liefergegenstand (bzw. das
Werk) abzunehmen ist,
erfolgt die Abnahme nach der
Lieferung. Die Abnahme
erfolgt nach Abschluss der
Funktionsprüfung, die binnen
fünf Werktagen nach Übergabe
erfolgt. Nach Durchführung
der Funktionsprüfung oder
fünf Werktage nach Übergabe
gilt das Werk als
abgenommen, es sei denn der
Besteller hat der Abnahme
ausdrücklich schriftlich
widersprochen.
Teillieferungen bzw.
-leistungen können getrennt
abgenommen werden. Mängel,
die sich bei der Abnahme des
Werkes zeigen, sind in ein
Abnahmeprotokoll aufzunehmen
und unverzüglich dem
Lieferer schriftlich
mitzuteilen.
7.2 Verweigert der Besteller
die Abnahme des Werkes oder
erklärt er diese nicht, hat
er binnen einer Frist von 2
Wochen ab Übergabe die
Gründe der Verweigerung bzw.
Nichterklärung schriftlich
darzulegen. Verstreicht
diese Frist, gilt die
Abnahme als erfolgt.
7.3 Ist das Werk abzunehmen,
ist der Zahlungsanspruch des
Lieferers - soweit nicht
ausdrücklich etwas anderes
bestimmt oder vereinbart ist
- binnen 7 Tagen ab
(fingierter) Abnahme fällig.
8. Eigentums- und
Urheberrechte /
Geheimhaltung / Datenschutz
8.1 An Daten, zugehörigen
Dokumentationen und
nachträglichen Ergänzungen
wird dem Besteller ein nicht
ausschließliches und nicht
übertragbares Nutzungsrecht
zum internen Gebrauch mit
den Produkten, für die die
Daten geliefert wurden,
eingeräumt. Rechtsinhaber
bleibt in jedem Fall der
Lieferer.
8.2 Die Vertragspartner
verpflichten sich, alle
nicht offenkundigen Umstände
und/oder Tatsachen, die
ihnen im Rahmen der
Geschäftsbeziehung bekannt
werden, als
Geschäftsgeheimnis zu
behandeln. Zeichnungen,
Muster, Vorlagen, Skizzen,
Schablonen, Werkzeuge,
Fertigungsmittel etc. dürfen
ohne unsere ausdrückliche
Zustimmung nicht an Dritte
weitergegeben oder diesen in
irgend einer anderen Form
zugänglich gemacht werden.
Gleiches gilt für dem
Besteller vom Lieferer
überlasse Daten bzw.
eingeräumte Nutzungsrechte.
8.3 Der Besteller erklärt
sich damit einverstanden,
dass der Lieferer die im
Zusammenhang mit der
Geschäftsbeziehung bekannt
werdenden Daten über den
Besteller und/oder dessen
Geschäfts i.S.d.
Datenschutzgesetzes
verarbeitet, speichert
und/oder auswertet. Der
Lieferer wird die Daten
ausschließlich i.S.d.
Datenschutzgesetzes
verwenden.
9. Erfüllungsort /
Gerichtsstand / Sonstiges
9.1 Sollten Bestimmungen des
Vertrages, dieser
Geschäftsbedingungen oder
eine künftig aufgenommene
Bestimmung ganz oder
teilweise nicht
rechtswirksam, nicht
durchführbar sein, ihre
Rechtswirksamkeit oder
Durchführbarkeit später
verlieren und/oder eine
Regelungslücke enthalten, so
soll hierdurch die
Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt
werden. Anstelle der
unwirksamen oder
undurchführbaren
Bestimmungen oder zur
Ausfüllung der Lücke soll
eine angemessene Regelung
gelten, die, soweit
rechtlich möglich, dem am
nächsten kommt, was die
Vertragsparteien gewollt
haben oder nach dem Sinn und
Zweck des Vertrages gewollt
hätten, sofern sie bei
Abschluss dieses Vertrages
oder bei der späteren
Aufnahme einer Bestimmung
den Punkt bedacht hätten.
9.2 Bei allen sich aus dem
Vertragsverhältnis
ergebenden Streitigkeiten
ist der Lieferer
berechtigt, wenn der
Besteller Vollkaufmann, eine
juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, die
Klage bei dem Gericht zu
erheben, das für den
Hauptsitz oder die die
Lieferung ausführende
Zweigniederlassung des
Lieferers zuständig ist;
Erfüllungsort und
Gerichtsstand für alle im
Zusammenhang mit der
Geschäftsverbindung
stehenden Streitigkeiten,
einschließlich für Wechsel
und Schecks, ist insoweit
das Amtsgericht
Lübbecke. Der Lieferer
ist auch berechtigt, am
Hauptsitz des Bestellers zu
klagen.
9.3 Ohne unsere schriftliche
Zustimmung darf der
Besteller Forderungen,
Ansprüche und/oder Rechte
aus diesem Vertrag nicht
abtreten, verpfänden oder in
sonstiger Art und Weise auf
Dritte übertragen oder
diese belasten.
9.4 Die Anwendung
ausländischen Recht wird
ausgeschlossen; es gilt
ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland,
insbesondere dem
Bürgerlichen Gesetzbuch und
Handelsgesetzbuch, unter
Ausschluss der Gesetze über
den internationalen Kauf
beweglicher Sachen, auch
wenn der Besteller seinen
Sitz im Ausland hat.
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